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 Einwegkunststofffonds

Link

 Beschreibung

https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

 

Gesetztext – EWKFondsG mit Definition von Kunststoff und Herstellereigenschaft § 3 Nr. 2 und 3 EWKFondsG.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/anlage_1.html

 Anlage 1 - Liste der Einwegkunststoffprodukte.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html

 Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV über die Abgabesätze und das Fonds-Punktesystem.

 

 

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)  ab 1.1.2024:

Das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) schreibt vor, dass Produzenten und Vertreiber bestimmter Einwegplastikprodukte ab 1.1.2024 einen Teil der Abfallwirtschaftskosten übernehmen müssen. Dazu zählen Kosten für Sammlung, Transport, Behandlung von Abfällen, sowie staatlich angeordnete Reinigungsaktionen und Aufklärungsinitiativen. Diese Kostenbeiträge werden an öffentliche Entsorgungsunternehmen und andere berechtigte öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeleitet.

Das EWKFondsG legt fest, welche Produktkategorien betroffen sind. Im Wesentlichen betrifft es Einwegartikel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff oder Biokunststoff bestehen. Die spezifischen Abgabesätze werden in der Verordnung zum Einwegkunststofffonds geregelt. Das Umweltbundesamt bietet detaillierte Informationen zu diesen Regelungen.

 

Folgende Produktkategorien sind unter anderem vom EWKFondsG betroffen:

    Lebensmittelbehälter mit/ohne Deckel für Sofortverzehr oder Take-away (vorgesehener Abgabesatz: 0,177 €/kg)
    Getränkebecher inklusive Verschlüsse/Deckel bis zu 3 Liter Füllvolumen (vorgesehener Abgabesatz: 1,231 €/kg)
    Leichte Plastiktüten (vorgesehener Abgabesatz: 3,810 €/kg)
    Luftballons (vorgesehener Abgabesatz: 4,338 €/kg)
    Feuchttücher (vorgesehener Abgabesatz: 0,060 €/kg)

 

 

Beachten Sie:

Wenn Sie Beutel und Folien für Lebensmittel verwenden, die direkt aus der Verpackung verzehrt werden, müssen Sie sich registrieren und die Sonderabgabe entrichten.

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